§ 1: Grundlagen der Jugendarbeit

Absatz 1

1Mitglieder der Evangelischen Jugend in der Evangelisch- lutherischen Landeskirche Hannovers sind Kinder-, Jugend- und Junge Erwachsenen Gruppen und die Verbände eigener Prägung, die im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der evangelischen Jugendarbeit tätig sind.

Absatz 2

1Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen e. V. (AEJN) und in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej). 2Er ist mit den Jugendorganisationen anderer Kirchen im In- und Ausland verbunden.

Absatz 3

1Die evangelische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist ein Arbeitsfeld der Evangelisch- lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Mit ihren Angeboten werden junge Menschen – Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – zur Teilnahme eingeladen und zur Mitarbeit angesprochen. 3Die Evangelische Jugend leistet Jugendarbeit nach §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Absatz 4

1Die Evangelische Jugend handelt gemäß dieser Ordnung in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Landeskirchenamt. 2Die Eigenständigkeit der Verbände eigener Prägung wird davon nicht berührt. 3Der*die Landesbischöf*in unterstützt die Evangelische Jugend bei theologischen Fragestellungen.

Absatz 5

1Zur Förderung und Unterstützung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Landeskirche ist das Landesjugendpfarramt in der Service Agentur der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers eingerichtet. 2Es nimmt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 3 SGB VIII Aufgaben wahr.

Absatz 6

1Handlungsleitend für alle Aktivitäten der Evangelischen Jugend ist das Wohl der in ihr aktiven und ihr anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 2Alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden sollen, müssen geltendes Recht beachten, die Selbstverpflichtung der Evangelischen Jugend unterschreiben und ab Volljährigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. 3Wir schließen die Zusammenarbeit mit Gruppierungen aus, die gegen geltendes Recht oder die Grundwerte unseres Verbandes verstoßen.

Absatz 7

1Die evangelische Jugend fördert die Schaffung gleicher Chancen für jeden Menschen. 2Sie setzt sich für eine diversitätssensible und gleichberechtigte Teilhabe aller jungen Menschen ein. 3Bei der Besetzung der Gremien der Evangelischen Jugend und bei Delegationen in andere Gremien soll dabei unter anderem auf eine vielfältige Besetzung hinsichtlich des Geschlechts und der Sprengel- oder Verbandszugehörigkeit geachtet werden. 4Für die nachstehenden Regelungen zur Altersbegrenzung ist das Alter maßgeblich, in dem der Eintritt oder die Wiederwahl in das jeweilige Gremium der Evangelischen Jugend erfolgt.

Absatz 8

1Der Ausschluss aus dem Verband oder einzelnen Gremien ist analog zu § 22 Abs. 2 S.8 oder §5 KVBG möglich, wenn eine Person massiv oder mehrfach gegen die grundlegenden Werte der Evangelischen Jugend der Landeskirche Hannovers verstößt. 2Mitwirkende verpflichten sich mit ihrer Unterschrift eines Teamvertrags oder gleichwertigen Verträgen zur Mitarbeit in Gruppen oder Gremien dazu den benannten Grundsätzen Folge zu leisten.