Absatz 1
1Besteht in einem Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent (KKJK), soll der Kirchenkreisvorstand (KKV) zusammen mit dem Kirchenkreisjugenddienst (KKJD) die notwendigen Schritte einleiten, um einen KKJK zu konstituieren. 2Die Amtszeit des Kirchenkreisjugendkonventes KJKK beträgt höchstens drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 3Dem KKJK sollen mit Stimmrecht angehören:
- die von den Gemeindejugendkonventen oder Regionsjugendkonventen gewählten Vertreter und Vertreterinnen; gibt es auf Kirchengemeindeebene keinen Gemeindejugendkonvent, so legt der Kirchenkreisjugendkonvent in Abstimmung mit dem Kirchenkreisvorstand eine Regelung an Stelle der Wahl nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 für die Delegation fest und
- die von den im Kirchenkreis bestehenden Verbände eigener Prägung gewählten Vertreter und Vertreterinnen; jeder Verband entsendet zwei Delegierte, diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes.
4Sowie weiter als beratende Mitglieder:
- die Delegierten des Sprengeljugendkonventes und ihre Vertreter*innen, sofern sie nicht als Delegierte dem Kirchenkreisjugendkonvent angehören,
- ein vom KKV entsandtes Mitglied,
- bis zu drei auf Vorschlag der KKS oder des Vorstandes des KKJK, durch den KKJK berufenen Sachverständige, die nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
- je ein*e Delegierte*r regelmäßiger Arbeitsformen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 kann vom Kirchenkreisjugendkonvent aufgenommen werden.
5Weiteres regelt der Kirchenkreisjugendkonvent in seiner Geschäftsordnung.