§ 3: Jugendarbeit im Kirchenkreis

Absatz 1

1Besteht in einem Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent (KKJK), soll der Kirchenkreisvorstand (KKV) zusammen mit dem Kirchenkreisjugenddienst (KKJD) die notwendigen Schritte einleiten, um einen KKJK zu konstituieren. 2Die Amtszeit des Kirchenkreisjugendkonventes KJKK beträgt höchstens drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 3Dem KKJK sollen mit Stimmrecht angehören: 

  1. die von den Gemeindejugendkonventen oder Regionsjugendkonventen gewählten Vertreter und Vertreterinnen; gibt es auf Kirchengemeindeebene keinen Gemeindejugendkonvent, so legt der Kirchenkreisjugendkonvent in Abstimmung mit dem Kirchenkreisvorstand eine Regelung an Stelle der Wahl nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 für die Delegation fest und
  2. die von den im Kirchenkreis bestehenden Verbände eigener Prägung gewählten Vertreter und Vertreterinnen; jeder Verband entsendet zwei Delegierte, diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes.

4Sowie weiter als beratende Mitglieder: 

  1. die Delegierten des Sprengeljugendkonventes und ihre Vertreter*innen, sofern sie nicht als Delegierte dem Kirchenkreisjugendkonvent angehören,
  2. ein vom KKV entsandtes Mitglied,
  3. bis zu drei auf Vorschlag der KKS oder des Vorstandes des KKJK, durch den KKJK berufenen Sachverständige, die nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
  4. je ein*e Delegierte*r regelmäßiger Arbeitsformen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 kann vom Kirchenkreisjugendkonvent aufgenommen werden. 

5Weiteres regelt der Kirchenkreisjugendkonvent in seiner Geschäftsordnung.

Absatz 2

1Kann in einem Kirchenkreis kein KKJK konstituiert werden, können dessen Aufgaben durch eine Vollversammlung der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises wahrgenommen werden.

Absatz 3

1Aus dem Team des KKJD nehmen jeweils ein*e Kirchenkreisjugendwart*in und ein*e Kirchenkreisjugendpastor*in in beratender Funktion an den Sitzungen teil. 2Der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonvents entscheidet über die Teilnahme weiterer beruflicher Mitarbeitender mit beratender Stimme.

Absatz 4

1Unbeschadet der Rechte der Kirchenkreissynode  und des Kirchenkreisvorstandes soll der Kirchenkreisjugendkonvent die Belange der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis wahrnehmen. 2Der Kirchenkreisvorstand soll dem Kirchenkreisjugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: 

  1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  2. Entscheidung über die Verteilung der Mittel für die Jugendarbeit unter Berücksichtigung der Anträge der Gemeindejugendkonvente und der Planung der Maßnahmen im Kirchenkreis. Der Kirchenkreisjugenddienst berichtet über die Finanzen,
  3. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Gruppen, Arbeitsgemeinschaften und anderer regelmäßiger Arbeitsformen nach von ihm aufgestellten  Richtlinien,
  4. Vorschlag für die Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors,
  5. Beteiligung mit mindestens einer Person aus dem Kirchenkreisjugendkonvent oder Kirchenkreisjugendkonventsvorstand als stimmberechtigtes Mitglied in jedem gebildeten Personalausschuss für die Bewerbungsverfahren aller Stellen im Kirchenkreis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
  6. Planung und Durchführung von Schulungen für Mitarbeitende in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisjugenddienst,
  7. Begleitung der Arbeit des Kirchenkreisjugenddienstes,
  8. Verbindung zum Sprengeljugenddienst,
  9. Wahl von maximal drei Delegierten in den Sprengeljugendkonvent sowie Stellvertretende Delegierte (näheres regelt die Geschäftsordnung des Sprengeljugendkonventes); diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonvents,
  10. Wahl von Delegierten in den kommunalen Kreisjugendring,
  11. Der Kirchenkreisjugendkonvent kann Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Kirchenkreissynode vorlegen.

Absatz 5

1Vor der Anstellung des Kreisjugendwartes oder der Kreisjugendwartin sowie der Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors durch den Kirchenkreisvorstand soll das Benehmen mit dem Landesjugendpastor oder der Landesjugendpastorin hergestellt werden.

Absatz 6

1Der Kreisjugendwart oder die Kreisjugendwartin, der Kreisjugendpastor oder die Kreisjugendpastorin sowie weitere berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Kirchenkreisebene in der Jugendarbeit tätig sind, bilden gemeinsam den Kirchenkreisjugenddienst. 2Er soll die Geschäftsführung des Verbandes der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis, insbesondere des Kirchenkreisjugendkonventes, wahrnehmen und die Verbindungen zwischen der Evangelischen Jugend und kirchlichen Organen gewährleisten. 3Zu den Aufgaben des Kirchenkreisjugenddienstes sollen insbesondere gehören: 

  1. Verkündigung und Seelsorge,
  2. Gewinnung, Beratung und Fortbildung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit,
  3. Beratung der Kirchengemeinden und kirchlichen Gremien in Fragen der Jugendarbeit,
  4. Beratung bei Entscheidungen über Finanzen im Rahmen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
  5. Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  6. Einberufung und Leitung der Fachkonferenz für alle, die beruflich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich des Kirchenkreises tätig sind.