Absatz 1
1Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für die Service Agentur der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
1Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für die Service Agentur der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
1Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft. 2Die Gremien der Evangelischen Jugend sind von dem Tag nach der Bekanntmachung an entsprechend zu bilden.