Absatz 1
1Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für den Bereich des Sprengels ein Sprengeljugendkonvent gebildet. 2Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. 3Dem Sprengeljugendkonvent gehören an
- die von den Kirchenkreisjugendkonventen gewählten Delegiertenmit Stimmrecht,
- die von den im Sprengel bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Delegierten mit Stimmrecht; jeder Verband entsendet zwei Delegierte , die ehrenamtlich tätig sein müssen und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonventes,
- bis zu drei Personen, die als Sachverständige durch den Sprengeljugendkonvent berufen werden können. Diese dürfen nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hauptberuflich tätig sein,
- weitere an der Jugendarbeit im Sprengel Interessierte können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen,
- die Delegierten der Landesjugendkammer und ihre Vertreter*innen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, sofern sie nicht als Delegierte dem Sprengeljugendkonvent angehören Der oder die Sprengelgeschäftsführende sowie der Sprengeljugendpastor oder die Sprengeljugendpastorin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4Der*die Regionalbischöf*in und eine Vertretung aus dem Landesjugendpfarramt sind zu den Sitzungen des Sprengeljugendkonventes als beratende Mitglieder einzuladen. 5Weiteres regelt der Sprengeljugendkonvent in seiner Geschäftsordnung.