§ 4: Jugendarbeit im Sprengel

Absatz 1

1Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für den Bereich des Sprengels ein Sprengeljugendkonvent gebildet. 2Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. 3Dem Sprengeljugendkonvent gehören an 

  1. die von den Kirchenkreisjugendkonventen gewählten Delegiertenmit Stimmrecht,
  2. die von den im Sprengel bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Delegierten mit Stimmrecht; jeder Verband entsendet zwei Delegierte , die ehrenamtlich tätig sein müssen und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonventes,
  3. bis zu drei Personen, die als Sachverständige durch den Sprengeljugendkonvent berufen werden können. Diese dürfen nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hauptberuflich tätig sein,
  4. weitere an der Jugendarbeit im Sprengel Interessierte können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen,
  5. die Delegierten der Landesjugendkammer und ihre Vertreter*innen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, sofern sie nicht als Delegierte dem Sprengeljugendkonvent angehören Der oder die Sprengelgeschäftsführende sowie der Sprengeljugendpastor oder die Sprengeljugendpastorin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 

4Der*die Regionalbischöf*in und eine Vertretung aus dem Landesjugendpfarramt sind zu den Sitzungen des Sprengeljugendkonventes als beratende Mitglieder einzuladen. 5Weiteres regelt der Sprengeljugendkonvent in seiner Geschäftsordnung.

Absatz 2

1Der Sprengeljugendkonvent soll die Jugendarbeit im Sprengel anregen und fördern. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 

  1. Beratung gemeinsamer Fragen der Jugendarbeit,
  2. Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der evangelischen Jugend im Sprengel,
  3. Förderung der Beratung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Wahl von vier Delegierten in die Landesjugendkammer sowie deren Stellvertretungen; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer,
  5. Beteiligung bei der Berufung des oder der Sprengelgeschäftsführenden und der*des Sprengeljugendpastor*in.

Absatz 3

1Im Bereich des Sprengels Hannover können an Stelle des Sprengeljugendkonventes ein Konvent für den Bereich des Kirchenkreises Hannover und ein Konvent für die Kirchenkreise in der Region Hannover, die nicht dem Stadtkirchenverband Hannover angehören, gebildet werden. 2Die beiden Konvente nehmen die Aufgaben und Rechte des Sprengeljugendkonventes wahr. 3Der Konvent für den Bereich des Kirchenkreises Hannover nimmt diese Aufgaben zusätzlich zu seinen Aufgaben als Kirchenkreisjugendkonvent wahr. 

Absatz 4

1Der oder die Sprengelgeschäftsführende, die*der Sprengeljugendpastor*in  sowie weitere berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Sprengelebene in der Jugendarbeit tätig, sind bilden den Sprengeljugenddienst. 2Die Sprengelgeschäftsführung wird für maximal sechs Jahre übertragen. 3Die Wiederwahl ist möglich. 4Die Sprengelgeschäftsführung hält Kontakt mit öffentlichen Stellen und beruft die Fachkonferenzen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein. 5Das Nähere regelt eine Vereinbarung über die Geschäftsführung mit dem Landesjugendpfarramt.