Absatz 4

1Der oder die Sprengelgeschäftsführende, die*der Sprengeljugendpastor*in  sowie weitere berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Sprengelebene in der Jugendarbeit tätig, sind bilden den Sprengeljugenddienst. 2Die Sprengelgeschäftsführung wird für maximal sechs Jahre übertragen. 3Die Wiederwahl ist möglich. 4Die Sprengelgeschäftsführung hält Kontakt mit öffentlichen Stellen und beruft die Fachkonferenzen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein. 5Das Nähere regelt eine Vereinbarung über die Geschäftsführung mit dem Landesjugendpfarramt.

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