Absatz 1
1Beim Verfahren zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Jugend wird unterschieden zwischen
- redaktionellen Änderungen und
- inhaltlichen Änderungen.
1Beim Verfahren zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Jugend wird unterschieden zwischen
1Redaktionelle Änderungen – also Anpassungen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben, sondern etwa sprachliche Klarstellungen oder formale Korrekturen betreffen – werden vom Vorstand der Landesjugendkammer mit einfacher Mehrheit beschlossen. 2Über diese Änderungen wird in der darauffolgenden Sitzung der Landesjugendkammer berichtet.
1Inhaltliche Änderungen erfordern einen breiten partizipativen Prozess innerhalb der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers. 2Dazu gehören:
1Die Landesjugendkammer beschließt das Ausmaß und die Form eines partizipativen Prozesses für die Überarbeitung der Ordnung der evangelischen Jugend.