Absatz 2

1Redaktionelle Änderungen – also Anpassungen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben, sondern etwa sprachliche Klarstellungen oder formale Korrekturen betreffen – werden vom Vorstand der Landesjugendkammer mit einfacher Mehrheit beschlossen. 2Über diese Änderungen wird in der darauffolgenden Sitzung der Landesjugendkammer berichtet.

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