Absatz 1
1Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für die Jugendarbeit eine Landesjugendkammer gebildet. 2Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt drei Jahre. 3Die Wiederwahl ist möglich. 4Der Landesjugendkammer gehören mit Stimmrecht an:
- die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Delegierten,
- die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Delegierten. Jeweils bis zu drei von den in der Landeskirche anerkannten Jugendverbänden eigener Prägung gewählte Delegierte diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer,
- je ein*e Kreisjugendwart*in und ein*e Kreisjugendpastor*in , die von der Landesjugendkammer berufen werden,
- der*die Landesjugendpastor*in,
- bis zu drei von der Landesjugendkammer zu berufende Sachverständige, die nicht beruflich in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
- ein*e vom Bischofsrat benannte*r Vertreter*in.