§ 5: Landesjugendkammer

Absatz 1

1Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für die Jugendarbeit eine Landesjugendkammer gebildet. 2Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt drei Jahre. 3Die Wiederwahl ist möglich. 4Der Landesjugendkammer gehören mit Stimmrecht an: 

  1. die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Delegierten,
  2. die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Delegierten. Jeweils bis zu drei von den in der Landeskirche anerkannten Jugendverbänden eigener Prägung gewählte Delegierte diese  müssen  ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer,
  3. je ein*e Kreisjugendwart*in  und ein*e Kreisjugendpastor*in , die von der Landesjugendkammer berufen werden,
  4. der*die Landesjugendpastor*in,
  5. bis zu drei von der Landesjugendkammer zu berufende Sachverständige, die nicht beruflich in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
  6. ein*e vom Bischofsrat benannte*r Vertreter*in.

Absatz 2

1An den Sitzungen der Landesjugendkammer nehmen mit beratender Stimme teil: 

  1. die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Stellvertreter*innen,
  2. die von den anerkannten Jugendverbänden eigener Prägung gewählten Stellvertreter*innen,
  3. der*die Landesjugendwart*in und der*die Landesgeschäftsführer*indes Landesjugendpfarramtes,
  4. die Referentin für jugendpolitische Bildung des Landesjugendpfarramtes,
  5. ein*e Vertreter*in des Ev.-luth. Landesjugenddienstes e.V.,
  6. die über die Landesjugendkammer berufenen Synodalen, sofern sie nicht als Delegierte der Landesjugendkammer angehören,
  7. die von der Landesjugendkammer gewählten Außendelegationen (u.a. aejn, aej, LWB).

Absatz 3

1An den Sitzungen der Landesjugendkammer können mit beratender Stimme teilnehmen: 

  1. die Referent*innen des Landesjugendpfarramtes,
  2. der*die zuständige Referent*in des Landeskirchenamtes,
  3. der*die Direktor*in der Service Agentur der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers,
  4. weitere Sachverständige bei Bedarf und gemäß Beschluss des Vorstandes der Landesjugendkammer.