Absatz 2

1An den Sitzungen der Landesjugendkammer nehmen mit beratender Stimme teil: 

  1. die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Stellvertreter*innen,
  2. die von den anerkannten Jugendverbänden eigener Prägung gewählten Stellvertreter*innen,
  3. der*die Landesjugendwart*in und der*die Landesgeschäftsführer*indes Landesjugendpfarramtes,
  4. die Referentin für jugendpolitische Bildung des Landesjugendpfarramtes,
  5. ein*e Vertreter*in des Ev.-luth. Landesjugenddienstes e.V.,
  6. die über die Landesjugendkammer berufenen Synodalen, sofern sie nicht als Delegierte der Landesjugendkammer angehören,
  7. die von der Landesjugendkammer gewählten Außendelegationen (u.a. aejn, aej, LWB).

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