Absatz 1
1Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und bis zu vier weiteren zu wählenden Mitgliedern der Landesjugendkammer. 2Diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Sie sollen die Vielfalt der Evangelischen Jugend abbilden. 4Ein Mitglied des Vorstandes soll einem der Verbände eigener Prägung angehören. 5Der*die Landesjugendpastor*in ist über die genannten Regelungen hinaus Mitglied im Vorstand.