§ 8: Vorstand der Landesjugendkammer

Absatz 1

1Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und bis zu vier weiteren zu wählenden Mitgliedern der Landesjugendkammer. 2Diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Sie sollen die Vielfalt der Evangelischen Jugend abbilden. 4Ein Mitglied des Vorstandes soll einem der Verbände eigener Prägung angehören. 5Der*die Landesjugendpastor*in  ist über die genannten Regelungen hinaus Mitglied im Vorstand.

Absatz 2

1Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Bei Bedarf nehmen weitere Referent*innen des Landesjugendpfarramtes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. 3Über die Teilnahme weiterer Gäste entscheidet der Vorstand.

Absatz 3

1Der Vorstand der Landesjugendkammer hat folgende Aufgaben: 

  1. Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landesjugendkammer,
  2. Kommunikation mit den Mitgliedern der kirchenleitenden Organe,
  3. Vorbereitung der Sitzungen der Landesjugendkammer,
  4. Begleitung der Ausführung der Beschlüsse der Landesjugendkammer,
  5. Berufung von Vertreter*innen für die Personalausschüsse zur Besetzung von Stellen für die Leitung und für Referent*innen des Landesjugendpfarramtes,
  6. Berichterstattung über die Arbeit des Vorstandes bei den Landesjugendkammertagungen. 

2Der Vorstand kann sich zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an das Landesjugendpfarramt wenden.

Absatz 4

1Der Vorstand wird für die Amtszeit der Landesjugendkammer gewählt. 2Der Vorstand wird bei der konstituierenden Sitzung der Landesjugendkammer gewählt. 3Durch Beschluss der Landesjugendkammer kann der Zeitpunkt der Vorstandswahl einmalig auf die darauffolgende Sitzung verschoben werden. 4Der Vorstand bleibt bis zur Neukonstituierung der Landesjugendkammer und der Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Absatz 5

1Jedes gewählte Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der Vorsitzenden oder gegenüber der Landesjugendpastor*in zurücktreten. 2Der Rücktritt wird spätestens bei der nächsten Landesjugendkammersitzung bekannt gegeben. 3Eine Nachwahl wird bei Bedarf bei der nächstmöglichen Landesjugendkammersitzung durchgeführt.