Absatz 3

1Der Vorstand der Landesjugendkammer hat folgende Aufgaben: 

  1. Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landesjugendkammer,
  2. Kommunikation mit den Mitgliedern der kirchenleitenden Organe,
  3. Vorbereitung der Sitzungen der Landesjugendkammer,
  4. Begleitung der Ausführung der Beschlüsse der Landesjugendkammer,
  5. Berufung von Vertreter*innen für die Personalausschüsse zur Besetzung von Stellen für die Leitung und für Referent*innen des Landesjugendpfarramtes,
  6. Berichterstattung über die Arbeit des Vorstandes bei den Landesjugendkammertagungen. 

2Der Vorstand kann sich zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an das Landesjugendpfarramt wenden.

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