Absatz 1
1Die Landesjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung von Grundsatzfragen der Evangelischen Jugend, der in § 9 Abs. 4 genannten Aufgaben sowie Aufstellung von Richtlinien und Konzeptionen für die Jugendarbeit, insbesondere zu theologisch-ethischen und jugendpolitischen Angelegenheiten sowie zur Entwicklung von Zielvorstellungen für die evangelische Jugendarbeit,
- Entgegennahme und Beratung von Berichten und Vorlagen sowie von Zielvorgaben und Planungen des Landesjugendpfarramtes,
- Wahl des Vorstandes gemäß § 8,
- Entgegennahme und Beratung des Vorstandsberichtes,
- Förderung der Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeitenden,
- Beschlussfassung über besondere Arbeitsvorhaben, Planung und Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen der Evangelischen Jugend in der Landeskirche,
- Förderung der Zusammenarbeit im Verband der Evangelischen Jugend,
- Stellungnahme zum Haushalts- und Stellenplan der Landeskirche für das Landesjugendpfarramt,
- Aufstellung von Kriterien für die Vergabe sowie Festsetzung und Verteilung von EU-, Bundes- und Landesmitteln sowie ggf. weiterer entsprechender Mittel für die Förderung der Jugendarbeit,
- Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der landeskirchlichen Jugendkollekte und Vergabe von Mitteln aus der Jugendkollekte,
- Anerkennung und Aufnahme evangelischer Jugendverbände eigener Prägung und ständiger Arbeitskreise nach von der Landesjugendkammer aufgestellten Richtlinien,
- Wahl der Delegierten für die aejn und aej,
- Vorschläge für die Berufung von Delegierten in die Landessynode,
- Beschlussfassung über Eingaben und Vorlagen,
- Änderungen der Ordnung der Evangelischen Jugend,
- Repräsentation der Evangelischen Jugend Hannovers innerhalb der Strukturen der Landeskirche sowie in Staat und Gesellschaft.