§ 6: Aufgaben und Befugnisse der Landesjugendkammer

Absatz 1

1Die Landesjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 

  1. Beratung von Grundsatzfragen der Evangelischen Jugend, der in § 9 Abs. 4 genannten Aufgaben sowie Aufstellung von Richtlinien und Konzeptionen für die Jugendarbeit, insbesondere zu theologisch-ethischen und jugendpolitischen Angelegenheiten sowie zur Entwicklung von Zielvorstellungen für die evangelische Jugendarbeit,
  2. Entgegennahme und Beratung von Berichten und Vorlagen sowie von Zielvorgaben und Planungen des Landesjugendpfarramtes,
  3. Wahl des Vorstandes gemäß § 8,
  4. Entgegennahme und Beratung des Vorstandsberichtes,
  5. Förderung der Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeitenden,
  6. Beschlussfassung über besondere Arbeitsvorhaben, Planung und Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen der Evangelischen Jugend in der Landeskirche,
  7. Förderung der Zusammenarbeit im Verband der Evangelischen Jugend,
  8. Stellungnahme zum Haushalts- und Stellenplan der Landeskirche für das Landesjugendpfarramt,
  9. Aufstellung von Kriterien für die Vergabe sowie Festsetzung und Verteilung von EU-, Bundes- und Landesmitteln sowie ggf. weiterer entsprechender Mittel für die Förderung der Jugendarbeit,
  10. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der landeskirchlichen Jugendkollekte und Vergabe von Mitteln aus der Jugendkollekte,
  11. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Jugendverbände eigener Prägung und ständiger Arbeitskreise nach von der Landesjugendkammer aufgestellten Richtlinien,
  12. Wahl der Delegierten für die aejn und aej,
  13. Vorschläge für die Berufung von Delegierten in die Landessynode,
  14. Beschlussfassung über Eingaben und Vorlagen,
  15. Änderungen der Ordnung der Evangelischen Jugend,
  16. Repräsentation der Evangelischen Jugend Hannovers innerhalb der Strukturen der Landeskirche sowie in Staat und Gesellschaft.