Absatz 1
1Junge Menschen in Kirchengemeinden oder Regionen sollen durch den Kirchen- und Regionsvorstand dabei unterstützt werden einen Gemeinde- oder Regionsjugendkonvent zu bilden.
1Junge Menschen in Kirchengemeinden oder Regionen sollen durch den Kirchen- und Regionsvorstand dabei unterstützt werden einen Gemeinde- oder Regionsjugendkonvent zu bilden.
1Größe und Zusammensetzung des Gemeindejugendkonventes richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2Ihm sollen insbesondere angehören:
1Unbeschadet der Rechte des Kirchenvorstandes soll der Gemeindejugendkonvent für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich sein und die Belange der Evangelischen Jugend der Kirchengemeinde wahrnehmen. 2Der Kirchenvorstand soll dem Gemeindejugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
1Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann eine regionale Organisation der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis von den zuständigen Organen beschlossen werden. 2Die Regelungen für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sind analog anzuwenden. 3Das Gegenüber für die auf regionaler Ebene gebildeten Jugendkonvente sind die im Kirchenkreis dazu bestimmten und beschlossenen Gremien. 4Der Kirchenkreisjugendkonvent ist in diese Entscheidungen einzubeziehen (vgl. § 3).