§ 2: Jugendarbeit in der Kirchengemeinde

Absatz 1

1Junge Menschen in Kirchengemeinden oder Regionen sollen durch den Kirchen- und Regionsvorstand dabei unterstützt werden einen Gemeinde- oder Regionsjugendkonvent zu bilden.

Absatz 2

1Größe und Zusammensetzung des Gemeindejugendkonventes richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2Ihm sollen insbesondere angehören:

  1. alle in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  2. Delegierte aus der ortsansässigen Verbandsarbeit,
  3. alle in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen beruflichen Mitarbeitende mit beratender Stimme.

Absatz 3

1Unbeschadet der Rechte des Kirchenvorstandes soll der Gemeindejugendkonvent für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich sein und die Belange der Evangelischen Jugend der Kirchengemeinde wahrnehmen. 2Der Kirchenvorstand soll dem Gemeindejugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: 

  1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Jugendarbeit in der Kirchengemeinde in Abstimmung  mit dem Kirchenvorstand, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  2. Förderung der Anleitung und Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeitenden,
  3. Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden durch den Kirchenvorstand gemäß § 52 Abs. 3 KGO,
  4. Vorschläge für die Berufung von Mitarbeitenden in den Gemeindebeirat,
  5. Beteiligung am Verfahren der Anstellung von beruflich tätigen Mitarbeitenden mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit,
  6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen Mittel Dritter im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und Verfügung über die Mittel im Rahmen der Bewilligung,
  7. Wahl von  Delegierten sowie Stellvertretungen in den Kirchenkreisjugendkonvent; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes,
  8. Wahl von Delegierten in den kommunalen Jugendring,
  9. Wahl eines Vorstandes.

Absatz 4

1Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann eine regionale Organisation der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis von den zuständigen Organen beschlossen werden. 2Die Regelungen für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sind analog anzuwenden. 3Das Gegenüber für die auf regionaler Ebene gebildeten Jugendkonvente sind die im Kirchenkreis dazu bestimmten und beschlossenen Gremien. 4Der Kirchenkreisjugendkonvent ist in diese Entscheidungen einzubeziehen (vgl. § 3).