1Unbeschadet der Rechte des Kirchenvorstandes soll der Gemeindejugendkonvent für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich sein und die Belange der Evangelischen Jugend der Kirchengemeinde wahrnehmen. 2Der Kirchenvorstand soll dem Gemeindejugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
- Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Jugendarbeit in der Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
- Förderung der Anleitung und Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeitenden,
- Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden durch den Kirchenvorstand gemäß § 52 Abs. 3 KGO,
- Vorschläge für die Berufung von Mitarbeitenden in den Gemeindebeirat,
- Beteiligung am Verfahren der Anstellung von beruflich tätigen Mitarbeitenden mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit,
- Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen Mittel Dritter im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und Verfügung über die Mittel im Rahmen der Bewilligung,
- Wahl von Delegierten sowie Stellvertretungen in den Kirchenkreisjugendkonvent; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes,
- Wahl von Delegierten in den kommunalen Jugendring,
- Wahl eines Vorstandes.