Absatz 1
1Sitzungen der Landesjugendkammer finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. 2Die Landesjugendkammer ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 3Ruhend gestellte Mandate werden bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.