§ 7: Sitzungen der Landesjugendkammer

Absatz 1

1Sitzungen der Landesjugendkammer finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. 2Die Landesjugendkammer ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 3Ruhend gestellte Mandate werden bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.

Absatz 2

1Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Vorstand der Landesjugendkammer, der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

Absatz 3

1Zu den Sitzungen soll 14 Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen werden. 2Die Einladung erfolgt schriftlich oder digital und unter Beifügung der Tagesordnung und der nötigen Sitzungsunterlagen.

Absatz 4

1Über das Ergebnis der Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. 2Die Protokolle  werden von den Vorsitzenden freigegeben und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

Absatz 5

1Für Abstimmungen und Wahlen sind die § 44 und § 45 KGO entsprechend anzuwenden.

Absatz 6

1Das Weitere wird in der Geschäftsordnung der Landesjugendkammer geregelt, die sich die Landesjugendkammer selbst gibt.