1Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Vorstand der Landesjugendkammer, der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
1Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Vorstand der Landesjugendkammer, der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.