Absatz 2

1Größe und Zusammensetzung des Gemeindejugendkonventes richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2Ihm sollen insbesondere angehören:

  1. alle in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  2. Delegierte aus der ortsansässigen Verbandsarbeit,
  3. alle in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen beruflichen Mitarbeitende mit beratender Stimme.

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