1Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann eine regionale Organisation der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis von den zuständigen Organen beschlossen werden. 2Die Regelungen für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sind analog anzuwenden. 3Das Gegenüber für die auf regionaler Ebene gebildeten Jugendkonvente sind die im Kirchenkreis dazu bestimmten und beschlossenen Gremien. 4Der Kirchenkreisjugendkonvent ist in diese Entscheidungen einzubeziehen (vgl. § 3).