Absatz 3

1Inhaltliche Änderungen erfordern einen breiten partizipativen Prozess innerhalb der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers. 2Dazu gehören:

  1. die Einholung von Stellungnahmen aus verschiedenen Gremien wie der Verbände eigener Prägung (VeP), der Sprengeljugendkonvente (SJK), den Kirchenkreisjugendkonventen (KKJK) sowie gegebenenfalls aus den Kirchengemeinden,
  2. die Beteiligung der Landesfachkonferenz,
  3. mindestens eine Lesung und Beratung innerhalb einer Landesjugendkammertagung und
  4. ein Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Landesjugendkammer.

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