Absatz 2

1Der Sprengeljugendkonvent soll die Jugendarbeit im Sprengel anregen und fördern. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 

  1. Beratung gemeinsamer Fragen der Jugendarbeit,
  2. Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der evangelischen Jugend im Sprengel,
  3. Förderung der Beratung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Wahl von vier Delegierten in die Landesjugendkammer sowie deren Stellvertretungen; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer,
  5. Beteiligung bei der Berufung des oder der Sprengelgeschäftsführenden und der*des Sprengeljugendpastor*in.

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