1Der Sprengeljugendkonvent soll die Jugendarbeit im Sprengel anregen und fördern. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung gemeinsamer Fragen der Jugendarbeit,
- Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der evangelischen Jugend im Sprengel,
- Förderung der Beratung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Wahl von vier Delegierten in die Landesjugendkammer sowie deren Stellvertretungen; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer,
- Beteiligung bei der Berufung des oder der Sprengelgeschäftsführenden und der*des Sprengeljugendpastor*in.