Absatz 5

1Vor der Anstellung des Kreisjugendwartes oder der Kreisjugendwartin sowie der Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors durch den Kirchenkreisvorstand soll das Benehmen mit dem Landesjugendpastor oder der Landesjugendpastorin hergestellt werden.

Jetzt kommentieren

Die Kommentarfunktion ist auf dieser Seite nicht aktiviert.