Absatz 5

1Vor der Anstellung des Kreisjugendwartes oder der Kreisjugendwartin sowie der Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors durch den Kirchenkreisvorstand soll das Benehmen mit dem Landesjugendpastor oder der Landesjugendpastorin hergestellt werden.

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