1Kann in einem Kirchenkreis kein KKJK konstituiert werden, können dessen Aufgaben durch eine Vollversammlung der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises wahrgenommen werden.
1Kann in einem Kirchenkreis kein KKJK konstituiert werden, können dessen Aufgaben durch eine Vollversammlung der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises wahrgenommen werden.