Absatz 6

1Der Kreisjugendwart oder die Kreisjugendwartin, der Kreisjugendpastor oder die Kreisjugendpastorin sowie weitere berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Kirchenkreisebene in der Jugendarbeit tätig sind, bilden gemeinsam den Kirchenkreisjugenddienst. 2Er soll die Geschäftsführung des Verbandes der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis, insbesondere des Kirchenkreisjugendkonventes, wahrnehmen und die Verbindungen zwischen der Evangelischen Jugend und kirchlichen Organen gewährleisten. 3Zu den Aufgaben des Kirchenkreisjugenddienstes sollen insbesondere gehören: 

  1. Verkündigung und Seelsorge,
  2. Gewinnung, Beratung und Fortbildung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit,
  3. Beratung der Kirchengemeinden und kirchlichen Gremien in Fragen der Jugendarbeit,
  4. Beratung bei Entscheidungen über Finanzen im Rahmen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
  5. Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  6. Einberufung und Leitung der Fachkonferenz für alle, die beruflich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich des Kirchenkreises tätig sind.

Jetzt kommentieren