Absatz 3

1Aus dem Team des KKJD nehmen jeweils ein*e Kirchenkreisjugendwart*in und ein*e Kirchenkreisjugendpastor*in in beratender Funktion an den Sitzungen teil. 2Der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonvents entscheidet über die Teilnahme weiterer beruflicher Mitarbeitender mit beratender Stimme.

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