Absatz 2

1Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen e. V. (AEJN) und in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej). 2Er ist mit den Jugendorganisationen anderer Kirchen im In- und Ausland verbunden.

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