Absatz 8

1Der Ausschluss aus dem Verband oder einzelnen Gremien ist analog zu § 22 Abs. 2 S.8 oder §5 KVBG möglich, wenn eine Person massiv oder mehrfach gegen die grundlegenden Werte der Evangelischen Jugend der Landeskirche Hannovers verstößt. 2Mitwirkende verpflichten sich mit ihrer Unterschrift eines Teamvertrags oder gleichwertigen Verträgen zur Mitarbeit in Gruppen oder Gremien dazu den benannten Grundsätzen Folge zu leisten.

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