1Die Evangelische Jugend handelt gemäß dieser Ordnung in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Landeskirchenamt. 2Die Eigenständigkeit der Verbände eigener Prägung wird davon nicht berührt. 3Der*die Landesbischöf*in unterstützt die Evangelische Jugend bei theologischen Fragestellungen.