Absatz 3

1Der*die Landesgeschäftsführer*in hat die Aufgabe der Fortbildung, Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreise und Sprengel in Finanzierungs- und Organisationsfragen. 2Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die der Landesgeschäftsführer oder die Landesgeschäftsführerin leitet.

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