Absatz 2

1Der*die Landesjugendwart*in berät die Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreise und Sprengel bei der Ausführung der Fachaufsicht und wirkt bei der Fachaufsicht über die kirchlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit gemäß der Ordnung für die Fachaufsicht über die Kreisjugendwart*innen mit.

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